Die Rückkehr des Winters: Wann besteht Schneeräumpflicht?

Die Kälte ist wieder da. Teile des Landes versinken im Schnee. Am Wochenende soll es noch klar bleiben, doch der Deutsche Wetterdienst (DWD) warnt vor schweren Stürmen in der kommenden Woche. Es ist demnach noch zu früh, sich von Schneeschieber und Eiskratzer zu verabschieden. Mit dem Schnee kommen bestimmte Pflichten auf Hausbesitzer zu.

Eisiges Verletzungsrisiko

Sowohl Schnee als auch Eis sorgen für ein höheres Unfall- und damit Verletzungsrisiko im Straßenverkehr. Dem Statistischen Bundesamt zufolge ist Glätte durch Schnee, Eis oder Regen für mehr als ein Viertel aller Unfälle mit Personenschäden verantwortlich. Im Jahr 2018 gab es 9.390 solcher Unfälle. Um diese Unfälle zumindest innerorts zu reduzieren, sind Gemeinden dazu verpflichtet, für ausreichende Verkehrssicherheit zu sorgen. Allerdings geben sie diese Verpflichtung für gewöhnlich über die Satzung an die Hauseigentümer weiter.

Wo besteht Schneeräumpflicht?

Die Räum- und Streupflicht beschränkt sich nicht auf die Gehwege, über die man ein Haus oder Grundstück betritt. Einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg zufolge gilt die Winterdienstpflicht für alle Straßen und Wege, die an das Grundstück angrenzen. Wer der Schneeräumpflicht nicht nachkommt, muss mit Bußgeldern rechnen. Der Südkurier nennt etwa einen Betrag von 1.000 Euro, sollte ein Hausbesitzer nicht rechtzeitig zur Schippe greifen.

„Der Eigentümer eines Grundstücks, das an mehrere Straßen angrenzt, genießt die Vorteile der kommunal eingerichteten Infrastruktur unabhängig davon, ob eine direkte Befahr- oder Begehbarkeit von jeder dieser Straßen aus möglich ist. Diesen Vorteilen entsprechend muss er die Last der Verpflichtung zur Straßenreinigung auf allen an sein Grundstück angrenzenden Straßen tragen.“ – Aus dem Urteilsspruch (OLG Brandenburg, Az. 4 U 55/07)

Es liegt nicht immer am Eigentümer

Darüber hinaus sind es nicht unbedingt die Hauseigentümer, die für das Schneeräumen verantwortlich sind. Denn es kann sein, dass sie Teile ihres Gebäudes vermieten und per Mietvertrag gewisse Pflichten auf die Mieter abwälzen. In dem Fall können die Mieter zur Rechenschaft gezogen werden, sollte sich jemand auf einem nicht geräumten oder gestreuten Weg verletzen. Auch sollten sich Hausbesitzer nicht auf beauftragte Räumfirmen verlassen. Denn wenn die Räumfirma nicht kommt, liegt es trotzdem am Hausbesitzer, für freie Wege zu sorgen. Das berichtete der Tagesspiegel.

Versichern bei Schnee und Eis

Wann die Schneeräumpflicht beginnt, kann sich von Stadt zu Stadt unterscheiden. München gibt hier unter der Woche einen Zeitraum zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr an. Ebenso wie Regensburg und Bonn. In Hannover besteht dagegen zwischen 7:00 Uhr und 22:00 Uhr Räumpflicht. Dem NDR zufolge sollte der frei geräumte Weg so breit sein, dass zwei Menschen aneinander vorbei gehen können. Allerdings müssen Hausbesitzer nicht den ganzen Tag über Schnee schippen: Nur sollte der Gehweg soweit frei sein, dass sich niemand verletzt.

Für Hausbesitzer kann ein Unfall durch Glätte vor dem Haus eine Schadensersatzforderung nach sich ziehen. In diesem Fall kann er sich mit einer Privathaftpflichtversicherung vor den Ansprüchen Dritter absichern. Und sollte der Unfall vor einem Mietshaus passieren, so springt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ein. Mietern wiederum hilft ebenfalls die private Haftpflichtversicherung.

Der Winter bringt jedoch auch weitere Risiken mit sich, die alle für sich einen individuellen Versicherungsschutz erfordern. So finden Interessierte auf unserem Blog zum Beispiel alle wichtigen Informationen zur Versicherung im Skiurlaub.

Titelbild: ©fottoo/ stock.adobe.com

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NewFinance Redaktion
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