IDD-Änderungen: Kein Schachspiel mit “gut beraten”

In weniger als zwei Wochen ist die Übergangsphase zur IDD-Umstellung vorbei. Auch, wenn eine Verschiebung auf europäischer Ebene noch diskutiert wird, steht das Inkrafttreten in Deutschland fest. Eine der Neuerungen: Weiterbildung ist nun nicht mehr freiwillig. Die Initiative gut beraten hat ihr Programm entsprechend ausgerichtet und will allen Betroffenen bei der Umsetzung der Richtlinie helfen.

Die Grundlagen

Nach Eintreten der IDD-Richtlinien muss jeder vertrieblich Tätige pro Jahr ein Mindestmaß an Weiterbildung nachweisen können. Das gilt sowohl für Vollzeit-, als auch für Teilzeitarbeitende. 2018 beträgt die Mindestanzahl 12,5 Stunden, danach werden es 15 sein.
Die Teilnahme an der Initiative gut beraten bringt hierbei einige Vorteile. Zum Beispiel erhalten Sie, sobald Sie die vorgeschriebenen 15 Stunden an Weiterbildung erreicht haben, automatisch eine gut beraten Bescheinigung. Diese gilt bei den Aufsichtsbehörden IHK und BaFin als Nachweis der erfüllten Weiterbildungspflicht.

Folgende Berufsgruppen sind zur Weiterbildung verpflichtet:

  • Ausschließlichkeitsvermittler
  • Außendienstler
  • Makler
  • Mehrfachagenten
  • Versicherungsberater
  • Mitarbeiter eines Vermittlers
  • Vertrieblich Tätige eines Versicherungsunternehmens
  • Leitungspersonal

Was passiert mit der geleisteten Weiterbildung?

Bereits geleistete Weiterbildungsstunden des Jahres 2018 verfallen mit Inkrafttreten der IDD-Richtlinien nicht, sondern können auch in Zukunft weiterhin angerechnet werden. Erreichen Sie insgesamt 200 Weiterbildungspunkte, können Sie diese zusätzlich schon bis zum Ende des ersten Quartals in 5 gut beraten Jahreszertifikate umwandeln und diese bei der BaFin einreichen. Reguläre Weiterbildungsnachweise gibt es nicht mehr, bereits erhaltene können Sie trotzdem im Bildungskonto abrufen.

Alles eine Frage der Definition

Eine weitere Auswirkung der neuen Gesetze ist die ausführlichere Definition des Vermittlungsbegriffs. So beinhaltet die Vermittlung nun zum Beispiel auch das Mitwirken bei der Verwaltung von Versicherungsverträgen, die Bereitstellung von Informationen über einen Versicherungsvertrag, und die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten. Außerdem gibt es unter den IDD-Richtlinien eine Unterscheidung zwischen Versicherungsmakler, dem Vertreter, und dem Versicherungsberater.
Für Versicherungsunternehmen zählt nach wie vor das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das aber in Sachen Definition des Versicherungsbetriebs der IDD untersteht.

Weitere Fragen und Antworten gibt es sowohl auf unserem Blog, als auch auf der Homepage von gut beraten.

Titelbild: © Andrey Popov / fotolia.com

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NewFinance Redaktion
NewFinance Redaktionhttps://www.newfinance.de
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