Welches Resümee können wir aus den vergangenen drei Jahren mit dem Investmentsteuergesetz 2018 ziehen? Welches Resümee ziehen Sie aus Ihrer Beratungspraxis aus der Reform?
Jetzt anmelden zum Webseminar “Investmentsteuergesetzt und Fondspolicen” mit Volker Eisele, Leiter Bankenvertrieb bei der Bayerischen. Los geht’s am 13. April 2021 zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr.
Das Investmentsteuergesetz 2018 hat die Trennung zwischen Kapitalanlage und Altersvorsorge weiter befördert. Die positive Zusammenwirkung zwischen InvStG und EstG ist vielen BeraterInnen nicht bewusst. Welches Resümee wir und vor allem, welche Vorteile Kunden daraus ziehen können? Darum geht es im Webseminar am 13. April 2021. Einen ersten Einblick gibt er hier.
Warum wurde das Investmentsteuergesetz reformiert?
In den Jahren seit der letzten Reform des Investmentsteuergesetzes zum Jahr 2004 sind einige Gestaltungen und Varianten in Kraft getreten. Die zusammenwachsenden Märkte mit ihren unterschiedlichen Steuerregimen boten zusätzliche Anreize für Gestalter, Anbieter, Investoren und Anleger. Die Aktualisierung der gesetzlichen beziehungsweise fiskalischen Rahmenbedingungen sowie die Gleichstellung in- und ausländischer Fonds waren 2017 Ziele im Gesetzgebungsverfahren. Parlamentarier sprachen sich dafür aus, das Investmentsteuergesetz als die europäische Grundlage für Steuern, Abgaben und Recht nach vielen Jahren der neuen Situation anzupassen. Zudem sollte eine Vereinfachung der bis dahin eher komplexen Besteuerung von Publikumsfonds erfolgen. Um diesen Zweck zu erreichen, schaffte man das Transparenzprinzip auf Anlegerseite ab.
Die gute Nachricht
Der Gesetzgeber wollte grundsätzlich keine höhere Steuerbelastung im Bereich der Altersvorsorge oder für Privatanleger. Daher führte er pauschale Ausgleichsmechanismen, sogenannte Teilfreistellungen, ein.
Die wesentlichen Stellschrauben der Reform
Körperschaftssteuer soll weiterhin auf der Fondsebene und für bestimmte Ertragsarten in Höhe von 15 Prozent anfallen. Zukünftig neben den inländischen vor allem auch auf die ausländischen Publikumsfonds. Steuern fallen ausschließlich für inländische Beteiligungseinnahmen, Immobilienerträge sowie sonstige inländische Einkünfte des Fonds (insbesondere Dividenden deutscher Kapitalgesellschaften sowie Mieterträge und Veräußerungsgewinne aus deutschen Immobilien) an. Andere Erträge, wie zum Beispiel Zinserträge, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren sowie ausländische Dividenden und Immobilienerträge, vereinnahmt das Sondervermögen weiterhin steuerfrei. Laufende Ausschüttungen sowie Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen werden wie bisher beim Anleger besteuert.
Die Vorabpauschale als Besteuerungsinstrument
Die Vorabpauschale ersetzt die bisherige Regelung zu ausschüttungsgleichen Erträgen und ist dann fällig, wenn ein Publikumsfonds keine oder nur geringe Ausschüttungen vornimmt. Sie ist auf die Wertsteigerung des Fonds im Kalenderjahr begrenzt. Wird der Publikumsfonds in späteren Jahren veräußert, mindert die geleistete Vorabpauschale den Veräußerungsgewinn. Die Vorabpauschale verhindert, dass Erträge im Fonds jahrelang steuerfrei thesauriert werden können. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich bei der Vorabpauschale um eine „vorweggenommene“ Besteuerung.
Soviel zur Reform und den daraus resultierenden Vorgaben. Welches Resümee können wir aus den 3 Jahren mit dem Investmentsteuergesetz 2018 ziehen? Welches Resümee ziehen Sie aus Ihrer Beratungspraxis aus der Reform?
Das Webseminar findet am 13. April 2021 zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr statt.
Titelbild: © die Bayerische