Dienstunfähigkeitsversicherung: Welche Haftungsfallen bestehen für Versicherungsvermittler?

Haftungsgefahren für Versicherungsvermittler bei der Beratung und Vermittlung von Berufsunfähigkeitsversicherungen sind ein großes Thema. Eine „Berufsspezies“ birgt dabei besondere Herausforderungen: Die Beamten. Dieser Beitrag widmet sich deshalb der Dienstunfähigkeitsversicherung und der Teil-Dienstunfähigkeitsklausel. Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Partner und Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

Was ist eine Dienstunfähigkeitsversicherung?

Eine Dienstunfähigkeitsversicherung ist im Ergebnis eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Jedoch beinhaltet die Versicherung eine Besonderheit für Beamte. Denn bei der Berufsunfähigkeit von Beamten ist danach zu unterscheiden, ob der Vertrag eine sogenannte „Beamtenklausel“ enthält oder nicht. In einer solchen Klausel ist das Vorliegen von Berufsunfähigkeit typischerweise davon abhängig, dass ein Beamter vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze aus Gesundheitsgründen wegen Dienstunfähigkeit entlassen oder pensioniert wird:

„Als vollständige Berufsunfähigkeit gilt auch, wenn ein versicherter Beamter vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit aus dem öffentlichen Dienst entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird“ (vgl. BGH v. 14.6.1989 – IV a ZR 74/88).

Bei der Beamtenklausel handelt es sich um eine der Berufsklauseln, die ein VR in solchen Fällen vereinbart, in denen es bei der Zugrundelegung der üblichen Definition der Berufsunfähigkeit zu Interpretationsschwierigkeiten kommen kann. Oder in denen wegen einer besonders spezialisierten Ausbildung eine Verweisung auf eine andere berufliche Tätigkeit praktisch nicht in Betracht kommt (Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, Abschnitt C Personenversicherungen § 9 Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung Rn. 52).

Beamtenklauseln müssen ausdrücklich vereinbart werden. Nicht ausreichend ist, dass bei Antragstellung bei der Frage nach der beruflichen Stellung das Kästchen „Beamter“ oder ein entsprechender Beruf angekreuzt wird (Langheid/Wandt/Dörner, 2. Aufl. 2017, VVG § 172 Rn. 88).

Mithin sichert die Dienstunfähigkeitsversicherung eine besondere Berufsgruppe auch gesondert ab, nämlich mit einer Gleichstellung der Versetzung in den Ruhestand mit Berufsunfähigkeit.

Was ist der Vorteil einer Dienstunfähigkeitsversicherung?

Enthält der Versicherungsvertrag also einen Zusatz für die Dienstunfähigkeit eines Beamten, so verzichtet der Versicherer im Leistungsfall sowohl auf die Durchführung einer eigenen Gesundheitsprüfung als auch auf die Möglichkeit einer (abstrakten und konkreten) Verweisung. Der Versicherer knüpft damit seine Einstandsverpflichtung an die vom Dienstherrn getroffene Entscheidung über die Dienstunfähigkeit auf der Grundlage einer unwiderleglichen Vermutung (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2009, 388; OLG Nürnberg VersR 2011, 103; LG Mannheim VersR 2009, 386).

Ist der Versicherte infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, kann der Versicherer die Berufsunfähigkeitsvermutung auch nicht unter Hinweis darauf widerlegen, dass der Versicherte gesundheitsbedingt lediglich zur Ausfüllung seines bisherigen Dienstpostens, nicht aber zur Wahrnehmung anderer Tätigkeitsbereiche außerstande sei, für die der Dienstherr lediglich keine Planstellen zur Verfügung habe (Langheid/Wandt/Dörner, 2. Aufl. 2017, VVG § 172 Rn. 96). Damit würde die vertraglich zugesagte, nicht widerlegbare Verknüpfung mit der dienstrechtlichen Entscheidung über die Dienstunfähigkeit wieder aufgehoben (Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Teil, 5. Abschnitt. Personenversicherung § 46. Berufsunfähigkeitsversicherung Rn. 54).

Unwiderlegliche Vermutung

Mit der Vereinbarung einer unwiderleglichen Vermutung wird – so lange keine Rückberufung in das aktive Beamtenverhältnis erfolgt – auch ein Nachprüfungsverfahren ausgeschlossen. Verbessert sich der Gesundheitszustand des Versicherten, ist er – in Ermangelung entsprechender vertraglicher Vereinbarungen – aber nicht verpflichtet, seine Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis aktiv zu betreiben (BGH v. 14.6.1989 – IV a ZR 74/88). Fehlen entsprechende Vereinbarungen, kann der Versicherer in diesem Fall den Versicherten auch nicht auf die Aufnahme eines Vergleichsberufes verweisen (Langheid/Wandt/Dörner, 2. Aufl. 2017, VVG § 172 Rn. 96).

Die „Beamtenklausel“ ist damit eine Leistungsvereinfachung und für die entsprechende Berufsgruppe ein deutlicher Vorteil gegenüber der normalen Berufsunfähigkeits-Absicherung.

Wann tritt der Versicherungsfall bei einer Dienstunfähigkeit ein?

Der Versicherungsfall tritt dann mit dem Zeitpunkt der Entlassung oder der Versetzung in den Ruhestand ein (BGH v. 20.4.1994 – IV ZR 70/93). Maßgeblicher Zeitpunkt ist nicht die Entscheidung des Dienstherrn, sondern der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung (OLG Köln v. 26. 6. 2015 – 20 U 13/15). Wird der Beamte mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzt, ist der Versicherungsfall am letzten Tag des Monats eingetreten (BGH v. 16. 11. 2016 – IV ZR 356/15). Eine zu einem früheren Zeitpunkt eingetretene Berufsunfähigkeit ist damit jedenfalls nicht ausgeschlossen, unterliegt auf jeden Fall den allgemeinen Prüfungsgrundsätzen der Versicherung.

Was kann die „Teil-Dienstunfähigkeitsklausel“?

Vielfach werden mittlerweile begrenzte Dienstunfähigkeitsklauseln von Versicherungen angeboten, und zwar als sogenannte „Teil-Dienstunfähigkeitsklauseln“. Die Frage ist, ob es überhaupt sinnvoll für Versicherungsvermittler ist, diese anzubieten. Dazu sollte zunächst ein Blick ins Gesetz, nämlich § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) geworfen werden:

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

Damit steht fest, dass der Beamte die Arbeitszeit reduzieren kann, ohne gleich in den Ruhestand versetzt werden zu müssen. Die Konsequenz ist, dass dem Beamten die Bezüge gekürzt werden, und zwar in dem Verhältnis, wie er in der Teilzeit entsprechend weniger arbeitet. Aus diesem Grunde soll damit eine Teil-Dienstunfähigkeitsklausel nun das Einkommen des Beamten entsprechend „verbessern“.

Bayerisches Beispiel

Zu beachten ist dabei jedoch, dass in den meisten Bundesländern der Beamte über seinen Dienstherrn noch einen weiteren Sold erhält. Diesbezügliche Regelungen finden sich im jeweiligen Beamtenbesoldungsgesetz. Ein Beispiel hierfür in Artikel 59 des bayerischen Beamtenbesoldungsgesetzes (Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit):

(1) Der Zuschlag nach Art. 7 Satz 2 beträgt 50 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen der nach Art. 7 Satz 1 gekürzten Besoldung und der Besoldung, die nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen wäre. Wird die Arbeitszeit in begrenzter Dienstfähigkeit aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.

Das Land Bayern gewährt also Zuschlag von 50 Prozent des Unterschiedsbeitrages zwischen der alten und neuen Besoldung. Sofern der Beamte vor seiner fünfzigprozentigen Dienstunfähigkeit 4.000 Euro verdient hat, erhält er nunmehr 2.000 Euro, zuzüglich 1.000 Euro, mithin 3.000 Euro bei einer fünfzigprozentigen Tätigkeit. Zahlen, Daten und Fakten können je nach Bundesland variieren. Im Ergebnis steht jedoch fest, dass für den Beamten weniger Risiken bestehen, den entsprechenden Soldverlust absichern zu müssen. Schließlich erhält er gerade eine weitere Unterstützung in Form von Besoldung durch das Land.

Ist die „Teil-Dienstunfähigkeitsklausel“ überhaupt sinnvoll?

Wie alle zusätzlichen Klauseln in einem Versicherungsvertrag, müssen Mehrwerte und Vertragsflexibilitäten nebst Garantiezusagen der Versicherer im Rahmen von erhöhten Prämien bezahlt werden. Der Versicherte ist hierbei der Prämienschuldner und muss entscheiden, ob er den Einschluss einer derartigen Klausel wünscht oder nicht. Hierbei gilt es natürlich zu bewerten, ob erhöhte Prämien im „Preis-/Leistungsverhältnis“ stehen. Von daher macht diese Mehrleistung der Teil-Dienstunfähigkeitsklausel den Vertrag in der Konsequenz teurer. Dagegen steht die Tatsache, dass die jeweiligen Länder den Beamtensold entsprechend auffüllen, sodass im Ergebnis nach eigener Auffassung grundsätzlich gar kein Bedürfnis für eine Teilzeitklausel besteht.

Ist eine Haftung des Vermittlers im Bereich der Dienstunfähigkeit denkbar?

Eine Haftung des Vermittlers ist in diesem Bereich der Beratung von Beamten durchaus denkbar. Nicht selten kommt es vor, dass in die Dienstunfähigkeit versetzte Beamte mit einer Leistungsablehnung des Versicherers in die Rechtsberatung kommen und man feststellt, dass überhaupt keine spezifische Beamtenberatung stattgefunden hat. Folglich hat der Vermittler keine Dienstunfähigkeitsklausel für seinen Kunden vereinbart.

Die Konsequenz ist weitreichend, denn wäre eine Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt der Beratung versicherbar gewesen und war dem Vermittler erkennbar, dass es sich um einen Beamten handelt – was nicht weg zu argumentieren wäre –, so könnte dem Versicherten dadurch ein Schaden entstehen, dass eine Berufsunfähigkeit nicht vorliegt aber der Versicherte über die Versetzung in die Dienstunfähigkeit Leistungen aus der Berufsunfähigkeit erhalten hätte.

Sicht des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof (BGH) geht also davon aus, dass die auf einer Beamtenklausel beruhende Unwiderlegbarkeit der Vermutung vollständiger Berufsunfähigkeit besteht, solange eine Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand fortbesteht (vgl. BGH v. 5.7.1995 – IV ZR 196/94). Scheidet der Beamte also wegen Dienstunfähigkeit aus dem Amt aus (Versetzung in den Ruhestand oder Entlassung), liegt eine unwiderlegliche Vermutung vollständiger Berufsunfähigkeit vor, bei der der Versicherer auf eine eigene Überprüfung der Berufsunfähigkeit verzichtet und stattdessen an die statusrechtliche Beurteilung durch den Dienstherren anknüpft (BGH v. 5.7.1995 – IV ZR 196/94; BGH v. 14.6.1989 – IVa ZR 74/88; OLG Düsseldorf v. 29.4.2003, 1–4 U 175/02; KG Berlin v. 11.6.2002 – 6 U 193/01; OLG Düsseldorf v. 14.11.2000 – 4 U 216/99).

Worauf sollte der Vermittler in der DU-Beratung achten?

Der Vermittler sollte frühzeitig vorgenannte Aspekte mit in die Beratung aufnehmen und Beamte entsprechend auf die Versicherbarkeit einer Dienstunfähigkeit explizit hinweisen, damit im Falle einer Dienstunfähigkeit nicht lediglich und ausschließlich die Maßstäbe einer Prüfung der Berufsunfähigkeit durch den Versicherer angesetzt werden.

Um eine etwaige Beratungshaftung zu umgehen, sollte der Vermittler für den Fall, dass der Kunde der Empfehlung des Vermittlers, eine Dienstunfähigkeitsklausel einzuschließen, nicht folgt, diese Entscheidung zwingend dokumentieren und bestenfalls vom Kunden gegenzeichnen lassen. Zwar besteht auf die Unterzeichnung der Dokumentation durch den Kunden kein Rechtsanspruch des Vermittlers, jedoch sollte dieses – aus anwaltlicher Vorsicht – durchaus aus Beweisgründen forciert werden.

Text: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Expertenwebinar Dienstunfähigkeitsversicherung

Mehr Details rund um rechtliche Fragen bei der Dienstunfähigkeit beantwortet Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke in einer aktuellen Webinar-Reihe. Der nächste Termin ist Freitag, 18. Oktober 2019. Hier geht’s zur Anmeldung.

Titelbild: ©Björn Thorben M. Jöhnke

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Autor

NewFinance Redaktion
NewFinance Redaktionhttps://www.newfinance.de
Hier bloggt die Redaktion von NewFinance.today zu allgemeinen und speziellen Themen rund um Versicherung, Finanzen und Vorsorge aber auch zu Unternehmensthemen der Bayerischen. Wir wünschen eine spannende und interessante Lektüre!

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Kommentare

  1. Der erste Textbeitrag zur Dienstunfähigkeitsversicherung überhaupt, den ich lese, der inhaltlich korrekt ist, alle wichtigen Einzelheiten berücksichtigt und in gutem deutsch geschrieben ist. (Nicht die z.Zt. oft übliche, gekürzte Social Media Sprache) Klasse!

    Die Beamtenklausel ist in allen BU-Tarifen der Bayerischen beinhaltet. Für Beamte im Vorbereitungsdienst, Referendare, Lehramtsanwärter also als Beamter auf Widerruf empfehle ich die BU PROTECT Komfort oder auch die BU PROTECT Prestige.

  2. Fazit: Teil-DU kann je nach Bundesland und Dauer der Verbeamtung Sinn machen, erhöht aber den Beitrag.
    Anregung: Eine Prestige-Variante sollte 2020 auch die Teil-DU beinhalten.

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