Wer sich online präsentiert, gewinnt mehr Kunden – in Zeiten der Digitalisierung ist das keine Neuigkeit. Allerdings gibt es beim Aufbau der eigenen Online-Präsenz rechtliche Fallstricke, die es zu umgehen gilt. Zum Beispiel die Wahl der Bebilderung. Wir haben beim Rechtsanwalt nachgefragt, worauf es zu achten gilt.
Bilder rechtssicher nutzen
Dem Social Tool Hootsuite zufolge suchen die meisten Kunden heutzutage digital, wenn sie ein Produkt oder eine Dienstleistung suchen. Die ARD/ZDF Online-Studie 2019 unterstützt das: Eta 60 Prozent der unter 49-Jährigen nutzen täglich Suchmaschinen. Makler, die online nicht gefunden werden können, geben zwangsläufig Kunden an die Konkurrenz ab. Um im Netz erfolgreich zu sein, kommt es auf verschiedenste Faktoren an – mitunter auf die Gestaltung der eigenen Website. Suchmaschinen belohnen den Einsatz von Bildern, denn laut Onlinemarketing-Heads sorgen diese für eine längere Verweildauer. Doch einfach beliebige Bilder aus dem Internet zu nehmen, kann Konsequenzen haben. Welche das sind, weiß der Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke von der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.
Herr Jöhnke, nehmen wir an, ich will neue Maklerwebsite oder einen Blog aufsetzen. Darf ich dafür Bildmaterial nutzen, das ich frei zugänglich im Internet finde?
Björn Thorben M. Jöhnke: Nein, auf keinen Fall. Denn nur weil Bilder im Internet, beziehungsweise in der Bildersuche, „frei“ auffindbar sind, heißt das nicht, dass diese auch „frei“ von Rechten sind. Dieses ist in der Regel nämlich genau nicht der Fall. Alle Bilder haben einen Urheber und die meisten sind nur über sogenannte Lizenzgebühren nutzbar. Von daher ist stets davon auszugehen, dass die „frei zugänglichen“ Bilder eben gerade nicht frei von Rechten sind. Man sollte stets genau prüfen, ob Rechte Dritter am Bild bestehen.
Redaktion: Manche Bilddatenbanken bieten „Stockfotos“ kostenfrei an. Darf ich diese bedenkenlos nutzen?
Björn Thorben M. Jöhnke: Die juristische Antwort lautet hier immer: “Das kommt darauf an”. Denn das kostenfreie Anbieten bedeutet ja nicht, dass man den Rechteinhaber (das ist im Zweifel der Fotograf) nicht nennen muss, wenn man dieses Foto verwenden möchte. Dieses Recht des Inhabers ergibt sich nämlich aus § 13 (Anerkennung der Urheberschaft): „Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.“ Aus diesem Grunde ist die kostenfreie Nutzung eines Fotos immer noch nicht ganz frei von Risiken. Der Kanzlei Jöhnke & Reichow wurden in den letzten Jahren sehr viele Abmahnungen vorgelegt. Aus diesem Grunde raten wir stets zum vorsichtigen Handeln.
Redaktion: Was kann passieren, wenn ich „einfach so“ ein Bild auf meinem Blog einbaue?
Björn Thorben M. Jöhnke: Sofern dieses Bild nicht frei von Rechten Dritter ist und der Rechteinhaber den Rechtsverstoß bemerkt, ist mit einer urheberrechtlichen Abmahnung zu rechnen. Dabei geht es auch um eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Redaktion: Wie reagiere ich am besten auf eine Abmahnung durch einen Rechteinhaber?
Björn Thorben M. Jöhnke: Grundsätzlich sollte man jede Abmahnung zunächst ernst nehmen. Ganz gleich, ob diese per E-Mail bekommt oder sie auf den ersten Blick unseriös erscheint. Anschließend sollte man einen Rechtsanwalt des Vertrauens konsultieren und die Abmahnung inhaltlich überprüfen lassen. Nicht immer bestehen die Ansprüche dem Grunde und / oder der Höhe nach. Deswegen sollte jede Abmahnung zwingend anwaltlich überprüft werden. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow bietet dafür zum Beispiel eine kostenfreie Erstberatung an, um den Vermittlern die rechtlichen Möglichkeiten aufzuzeigen. Jedenfalls sollte man niemals Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen und selbst versuchen „zu verhandeln“. Das geht selten gut aus. Ist ein Verstoß einmal zugestanden, ist dieser halt zugestanden.
Redaktion: Und wie sieht es mit Bildern aus, die ich selbst gemacht habe, auf denen aber nicht nur ich drauf bin?
Björn Thorben M. Jöhnke: Wenn man selbst Bilder gemacht hat, ist das grundsätzlich kein Problem. Denn dann ist man ja selbst der Urheber. Habe ich andere Menschen mit auf dem Foto, kommt es wiederum darauf an, wo diese Fotos aufgenommen worden sind und wie ich diese nutze. Werden diese Fotos an öffentlichen Orten aufgenommen, muss man damit rechnen fotografiert zu werden. Werden diese Fotos im privaten Bereich aufgenommen und sollen veröffentlicht werden, sollte man sich eine Einwilligung einholen.
Auf unserem Blog finden Sie weitere für Vermittler relevante Rechtsthemen mit Björn Thorben M. Jöhnke. Zum Beispiel, was den Datenschutz im eigenen Unternehmen oder das Setzen von Cookies auf der Website angeht.
Titelbild & Beitragsbild: © Björn Thorben M. Jöhnke