Studium, die schönste Zeit des Lebens. Ein Unfall! Und dann?

„Die Jugend ist die schönste Zeit des Lebens“ lautet ein bekannter Ausspruch. Für viele mag das auch zutreffen. Für junge Beamtenanwärter kann die Realität aber anders aussehen. Insbesondere dann, wenn sie berufs- beziehungsweise dienstunfähig werden.

Insgesamt 108.000 Beamtenanwärter standen 2016 in den Diensten von Bund, Ländern und Kommunen. Das geht aus den Zahlen des Deutschen Beamtenbunds (DBB) hervor. Darunter befinden sich zum Beispiel angehende Lehrer im Referendariat, aber auch Attachés in der Diplomatenausbildung. Der Vorbereitungsdienst, den junge Beamte leisten müssen, dauert je nach Laufbahn zwischen ein und drei Jahre (siehe Bundeslaufbahnverordnung § 12 – 15). In dieser Phase heißen die Anwärter „Beamte auf Widerruf“.

Ein langer, unsicherer Weg

Wenn die Anwärter ihren Vorbereitungsdienst beendet haben, wartet normalerweise das Beamtenverhältnis auf Probe auf sie. Dieses dauert, je nach Laufbahn, zwischen einem und drei Jahren (siehe Bundeslaufbahnverordnung § 28 – 31). Eine Verlängerung auf eine Dauer bis zu fünf Jahren ist möglich. Das heißt im Klartext: Maximal acht Jahre lang können junge Beamte bei einer Dienstunfähigkeit ohne Ruhegehalt entlassen werden.

Ganz oder nur wenig?

Denn während Beamte auf Lebenszeit, die bereits fünf Dienstjahre geleistet haben, auch für diesen Fall vom Staat abgesichert sind, haben Beamte auf Widerruf oder auf Probe nicht so viel Glück. Wenn sie ihren Beruf aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr ausüben können, werden sie in der Regel von ihrem Dienstherrn entlassen und rückwirkend gesetzlich rentenversichert. Dann bleibt ihnen nur übrig, eine Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen. Das funktioniert aber nur, sofern die ehemaligen Anwärter die Kriterien der DRV erfüllen.

Reha vor Rente

Die Voraussetzung: Die Erwerbsfähigkeit des Beamten lässt sich nicht durch berufliche oder medizinische Rehabilitation wiederherstellen. Danach wäre er nämlich erneut in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Ist das nicht der Fall, wird geprüft, wie lange ein Beamter noch arbeiten kann. Sollten Krankheit oder Behinderung dafür sorgen, dass er nicht länger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt er als erwerbsunfähig. Nur dann ist er dazu berechtigt, eine Rente zu beantragen.
Wird ein Beamter auf Probe durch einen Arbeitsunfall dienstunfähig, hat er allerdings Ansprüche auf ein Ruhegehalt.

Erweiterte Dienstunfähigkeit

Welche Möglichkeit bleibt Beamtenanwärtern und Beamten auf Probe, um sich für den Fall einer Dienstunfähigkeit abzusichern? Stichwort ist die „echte“ Dienstunfähigkeitsklausel einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Mit dieser Klausel umgeht der Beamte die Hürde, die ihm sonst den Zutritt zur BU-Versicherung verwehrt. Hier ein Beispiel aus den Bedingungen der BU Protect der Bayerischen: „Der Beamte im öffentlichen Dienst gilt auch dann als berufsunfähig, wenn er vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird.“

Die passende Hilfe

Da Beamtenanwärter und Beamte auf Probe bei einer Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand versetzt werden, sichert dieser Passus ihre besondere Situation ab. So ist dafür gesorgt, dass sie im Falle einer Dienstunfähigkeit nicht weit unter dem gewohnten Lebensstandard leben müssen.

Titelbild: © REDPIXEL / Fotolia.com

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NewFinance Redaktion
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