Ein wütender Esel, ein wasserliebender Hund und ein schlafender Beamter. Sie alle haben eins gemeinsam: Ihre Versicherungsfälle sind kurios. Und die Umstände der Geschichten könnten einer Film-Komödie entspringen. Doch sie sind tatsächlich so passiert. Wir haben die fünf kuriosesten Urteile der vergangenen Jahre rund um Versicherungen zusammengestellt.
Ein schlafender Beamter und seine gebrochene Nase
Beamte. Eine Berufsgruppe, die mit vielen Vorurteilen behaftet ist. Besonders dann, wenn es um das angeblich geringe Arbeitspensum geht. Doch das Klischee, dass Beamte im Büro sowieso nur schlafen würden, bekam vor mehreren Jahren eine neue Wendung. Denn ein Fall sorgte in der Öffentlichkeit für großes Aufsehen. Ein Beamter war in seiner Dienstzeit tatsächlich eingeschlafen und von seinem Bürostuhl gefallen. Die Folge: Ein Bruch der Nase.
Aber gilt das Missgeschick nun als ein Arbeitsunfall? Das Verfahren ging vor Gericht. Und das urteilte, dass in diesem Fall tatsächlich die gesetzliche Unfallversicherung einspringen muss. Denn der Beamte sei aufgrund von Überarbeitung eingeschlafen, nicht aufgrund privaten Schlafmangels (Focus).
Esel Vitus und ein orangefarbener McLaren
Ein McLaren: Der Traum vieler Sportwagenfans. Doch nicht nur der Motor hat es in sich, auch der Preis ist mit 300.000 Euro recht stolz. Einen solchen Luxuswagen gönnte sich ein hessischer Unternehmer. Als er den orangefarbenen McLaren an einem Weidezaun parkte, rechnete er nicht mit Esel Vitus. Denn der biss kurzerhand ins Autoheck. Schaden: Über 5.000 Euro.
Die Versicherung des Besitzers zweifelte am skurrilen Unfallhergang und wollte den Schaden des angebissenen Sportwagens nicht zahlen. Der Fall landete vorm Landgericht Gießen. Und das gab dem Wagenbesitzer recht. Insbesondere, weil der beschuldigte Esel sich als Wiederholungstäter zu erkennen gab. Schon einmal hatte er einem Mercedes den Stern abgebissen. Ob der Esel den orangefarbenen McLaren für eine Möhre hielt, konnte abschließend nicht geklärt werden. Denn der Täter schwieg bis zur Urteilsverkündung (Landgericht Gießen, Az. 4 O 110/17).
Unfall auf dem stillen Firmen-Örtchen
Einer der kuriosesten Versicherungsfälle des vergangenen Jahres war wohl die Story über den folgenreichen Toilettengang eines Mechanikers. Denn dieser war in den Toilettenräumen seiner Arbeitsstelle auf seifigem Boden ausgerutscht und hatte sich unglücklich den Kopf am Waschbecken angeschlagen. Die Folge: Starke Gehirnerschütterung inklusive Krankenhausaufenthalt.
Ein Arbeitsunfall war es trotzdem nicht. Das Sozialgericht Heilbronn kam zu dem Schluss, dass der Toilettengang privater Natur und damit kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung sei (Aktenzeichen S 13 U 1826/17).
Fiffi hat das Bad geflutet
Ein Wasserschaden in der Mietwohnung. Nicht ganz ungewöhnlich. Wenn ein Hund dafür verantwortlich ist, allerdings schon. Ein Mieter und Hundebesitzer sperrte tagsüber seinen Vierbeiner regelmäßig in das Gäste-WC seiner Wohnung ein. Aus Langeweile zerfetzte der Hund das Klopapier. Dieses landete im Waschbecken und verstopfte schließlich den Abfluss. Als der Hund dann auch noch im Freudenspiel den Wasserhahn versehentlich öffnete, nahm das Unglück seinen Lauf.
Die Gebäudeversicherung des Eigentümers regulierte zwar den Schaden, wollte das Geld jedoch vom Mieter zurück. Der Fall landete vor Gericht. Und das urteilte zu Gunsten des Mieters. Denn die unglückliche Verkettung von Umständen hätte nicht vorhergesehen werden können (Landgericht Hannover, Az.: V 19 S 1968/99).
Einfach umgerannt!
Und wieder hat ein Hund für einen skurrilen Unfall gesorgt. Das Opfer: Ein Versicherungsvertreter und gleichzeitig der Besitzer des besagten Hundes. Bevor sich der Mann auf den Weg in die Arbeit machte, verabschiedete er sich – wie jeden Tag – von seinem Hund. Ein Pfiff, und der große Vierbeiner kam angerannt. Nur das Bremsen klappte an diesem Tag nicht so ganz. Der Hund rannte seinen Besitzer einfach um. Und der zog sich dabei eine schwere Knieverletzung zu.
Da der Unfall beim Antritt des Arbeitsweges passierte, stellt sich die Frage nach einer Kostenübernahme der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Gericht urteilte in diesem Fall, dass die Verabschiedung von dem Hund lediglich eine geringe Unterbrechung des Arbeitsweges darstellte. Aus diesem Grund gilt der Fall als Arbeitsunfall (Landessozialgericht Halle, Az. L 6 U 12/12).
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