Gefälligkeitsschäden: Keine Angst vor Hilfsbereitschaft

Während der Corona-Krise zeigen viele Menschen besonders ein Herz für ihre Mitbürger. So beispielsweise auch Hollywood Schauspieler Matthew McConaughey, der virtuell Bingo-Spiele für Senioren moderiert. Andere Bürger engagieren sich hingegen durch Einkäufe für ältere Nachbarn, um diese Risikogruppe zu schützen. Doch was, wenn dabei ungewollt ein Schaden entsteht? Wir klären, wer bei Gefälligkeitsschäden haftet. Und wie Kunden sich absichern, ohne Hilfe zu verweigern.

Wer haftet bei Gefälligkeitsschäden?

Nachdem nun geklärt ist, welche Schäden unter Gefälligkeitsschäden fallen, stellt sich die Frage nach der Haftung. Denn normalerweise haftet jeder Mensch für die Schäden, die er vorsätzlich oder fahrlässig verursacht. Im Falle eines Gefälligkeitsschadens ist dies umstritten: Hier kann der Geschädigte auf den Kosten sitzen bleiben, die sein Helfer in einem unachtsamen Moment verursacht. Mit einem solchen Fall befasste sich etwa der Bundesgerichtshof.

“Besondere Umstände, die die Annahme einer Haftungsbeschränkung rechtfertigten, lägen dann vor, wenn es sich um eine typisch alltägliche und unentgeltliche Gefälligkeit unter Freunden, Nachbarn und Kollegen handle und ein Schaden im Zusammenhang mit den bei der Ausübung der Gefälligkeit eigentümlichen Gefahren entstehe, der durch eine Versicherung des Geschädigten abgedeckt sei.” – Aus dem Urteil VI ZR 467/15 des Bundesgerichtshofes

(Un)Schädliche Gefälligkeit

Damit eine Gefälligkeit vorliegt, sind zunächst zwei Dinge entscheidend. Zum einen die freiwillige Basis, auf welcher Hilfe angeboten wird. Zum anderen die unentgeltliche Unterstützung. Auch das Einwilligen auf Nachfrage um Hilfe gilt als Gefälligkeit. Dem Anwalt Markus Rassi Warai zufolge kommt es darauf an, ob der Wille des Helfers auf die unverbindliche Übernahme einer Gefälligkeit gerichtet ist oder auf den Abschluss eines Vertrags. Für den uneigennützig handelnden Kunden wird es dann problematisch, wenn es im Rahmen einer Gefälligkeit zu Schadenfällen kommt. Einige Beispiele: Der Kunde holt für den Nachbarn ein Paket aus der Packstation ab. Auf dem Weg zum Nachbarn fällt das Paket herunter. Der Inhalt ist kaputt. Wichtig hierbei ist die Uneigennützigkeit: Dienstleistungen können demnach nicht unter Gefälligkeiten fallen. Die Prestige-Deckung der privaten Haftpflichtversicherung der Bayerischen deckt beide Seiten im Falle eines Gefälligkeitsschadens ab – sowohl den Helfer, sollte er einen Schaden verursachen, als auch einen Geschädigten, dessen Helfer nicht versichert ist.

Absicherung für Drittfahrer

Gleiches gilt auch für die Kraftfahrzeug-Nutzung für Drittfahrer. Wer in der derzeitigen Situation für das Einkaufen eines Nachbarn dessen Fahrzeug verwendet, wird i. d. R. nicht als Fahrer eingetragen sein. Verursacht er einen Unfall, wird ein Einmalbeitrag herangezogen. Diese bleibt aus, so muss keine Scheu bestehen, Hilfe aus Angst vor Schäden zu verweigern. Anwalt.de zählt hier auch die Überbrückungshilfe auf, die ein Helfer am Auto eines “Liegengebliebenen” leistet. Sollte etwas beim Werkeln an der Batterie schiefgehen, so bleibt der Helfer nicht auf den Kosten sitzen.

Die private Haftpflichtversicherung der Bayerischen deckt beide Seiten im Falle eines Gefälligkeitsschadens ab – sowohl den Helfer, sollte er einen Schaden verursachen, als auch einen Geschädigten, dessen Helfer nicht versichert ist.

Titelbild: ©ARochau/stock.adobe.com

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NewFinance Redaktion
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