Individuelle Risiken: Wenn der Beamte dienstunfähig wird

Wann und unter welchen Umständen ein Beamter als dienstunfähig gilt, ist im Bundesbeamtengesetz (BBG) klar geregelt. Dort heißt es in § 44, Absatz 1: „Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.“

Dieser Status wird jedoch erst nach einer Wartezeit erworben. Nur diejenigen, die mindestens fünf volle Dienstjahre lang verbeamtet sind, haben bei Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf das sogenannte Ruhegehalt. Ausnahme: Erleidet der Beamte auf Probe einen Dienstunfall und wird daraus resultierend dienstunfähig, so stehen ihm Versorgungsansprüche auch ohne Wartezeit zu. Mit jedem Dienstjahr steigt der Satz des Ruhegehalts um 1,79375 Prozent bis zum Maximum (nach 40 Dienstjahren) von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

Die „echte“ Dienstunfähigkeitsklausel

Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf werden anders als Beamte auf Lebenszeit entlassen und anschließend rückwirkend gesetzlich rentenversichert. Sie erhalten, sofern sie die Kriterien erfüllen, eine Erwerbsminderungsrente aus dem Topf der Deutschen Rentenversicherung. Besonders wichtig ist für Beamte die „echte“ Dienstunfähigkeitsklausel im Vertrag. Denn nur dieser Wortlaut garantiert dem Versicherten, dass bei der Entscheidung des Dienstherrn, den Beamten krankheitsbedingt in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen, dieser Umstand auch als Berufsunfähigkeit anerkannt wird. Diese Regelung wird nur von wenigen Versicherern angeboten.

Ein Fallbeispiel

Ein Lehrer erkrankt an einer Depression. Aber sein ärztliches Gutachten stellt nicht eindeutig eine BU zu 50 Prozent fest, Stichwort „schwer objektivierbar.“ Der Versicherer fordert ein Zweitgutachten an. Der Prozess zieht sich über 12 Monate hin. Eine extreme Belastung für den Versicherten. Mit einer echten DU-Klausel wäre das ganze folgendermaßen abgelaufen: Erkrankung, Gang zum Amtsarzt, für dienstunfähig erklärt, Dienstherr versetzt Beamten in Ruhestand, Versicherer leistet bei Vorlage der Pensionsunterlagen (Verfügung und Urkunde sowie amtsärztliches Zeugnis).

Durch eine medizinisch begründete DU erhält der Versicherte seine Rente in der Regel deutlich früher. Gerade Beamtenanwärter profitieren von dieser Klausel. Denn auch die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit löst den Leistungsfall aus.

Neue Zeiten, neue Risiken

Nach Jahren des Rückgangs schnellten 2016 die Zahlen für DU-Fälle bei Beamten wieder in die Höhe. Laut Statistischem Bundesamt wurden im genannten Jahr 10.480 Beamte dienstunfähig, über sechs Prozent mehr als im Vorjahr.

Ein wachsendes Risiko auch für Beamte stellen psychische Erkrankungen dar. Einer Erhebung der Universität Erlangen aus dem Jahr 2015 zufolge waren psychische Erkrankungen bei Lehrern die häufigste Ursache für eine Dienstunfähigkeit: in Summe bei 57 Prozent der Lehrerinnen und 37 Prozent der Lehrer.

Titelbild: ©andreaobzerova / fotolia.com

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