Rechtstipps: Was bedeutet das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung?

Arbeitgeber müssen in Zukunft die Arbeitszeiten ihrer Angestellten erfassen.

Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sorgt branchenübergreifend für Unruhe. Die große Frage, die sich Arbeitgeber und -nehmer dabei stellen, ist: Was muss ich nun tun? Müssen elektronische Systeme her, die die Arbeitszeit minutengenau erfassen? Oder steht uns eine Rückkehr zur altbekannten Stechuhr bevor? Wir haben dazu mit Frau Rechtsanwältin Maike Ludewig von der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow gesprochen.

Spanien macht den Anfang

Doch wie kam es eigentlich zu dem Urteil zur Arbeitszeiterfassung? Seinen Ursprung findet es tatsächlich in Spanien, wo die Gewerkschaft Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) versucht hatte, einen Ableger der Deutschen Bank SAE zur Erfassung der Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu bringen. Der spanische Gerichtshof leitete den Fall bis zum EuGH weiter.

„Die Mitgliedstaaten müssen die Arbeitgeber verpflichten, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.“ – Aus dem Urteilsspruch in der Rechtssache C-55/18 des Gerichtshofes der Europäischen Union

Früh mit der Arbeitszeiterfassung anfangen

Allerdings besteht derzeit kein konkreter Zugzwang, weiß die Rechtsanwältin Ludewig. „Die Entscheidung des EuGH und die Auslegung der unionsrechtlichen Regelungen bedarf einer Umsetzung in nationales Recht. Somit muss auch der deutsche Gesetzgeber sich an dieser Auslegung orientieren und entsprechende Vorschriften gestalten.“ Was bisher nach Kenntnis der Expertin noch nicht geschehen ist. Wie das neue Gesetz in Deutschland aussehen wird, bleibt noch abzuwarten.

„Dennoch müssen wir aus anwaltlicher Vorsicht natürlich empfehlen, bereits jetzt entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um den Mitarbeitern die Aufzeichnung der Arbeitszeit zu ermöglichen.“ – Maike Ludewig, Rechtsanwältin von Jöhnke & Reichow

Kein Vertrauen mehr?

Bedeutet der Urteilsspruch eine Abkehr von der Vertrauensarbeitszeit? Kritiker sind besorgt darüber, dass das Urteil für weniger Vertrauen und mehr Bürokratie innerhalb vieler Arbeitsverhältnisse sorgen würde. Der Focus spricht hierbei sogar von einem Bürokratiemonster. Dabei geht der Trend derzeit noch in Richtung mehr Flexibilität und Vertrauen zwischen Arbeitgeber und -nehmer. Jedes dritte Unternehmen setzt bereits aufs Home Office. Allerdings hat sich der EuGH nicht zur Vertrauensarbeitszeit geäußert. „Auch bliebe abzuwarten, wie die nationalen Gerichte und der Gesetzgeber hiermit zukünftig umgehen werden“, weiß Ludewig. „Denkbar wären auch hier möglicherweise Ausnahmeregelungen. Zumal die Regelung zur Zeiterfassung beispielsweise bereits jetzt keine Anwendung auf leitende Angestellte findet.“

Wie funktioniert die Arbeitszeiterfassung genau?

Eine der Kernfragen, die sich aus dem Urteilsspruch ergeben. Die Expertin rät jedoch zur Geduld. Denn auch hier gilt: Es hängt vom deutschen Gesetzgeber ab. „Grundsätzlich kann die Arbeitszeiterfassung per App geschehen. Arbeitgeber sollten jedoch berücksichtigen, dass kein Profiling des Mitarbeiters erfolgen darf“, warnt Ludewig. Solange der Datenschutz für Mitarbeiter sichergestellt ist, könne eine App jedoch als Alternative gelten. Doch Vorsicht, denn: „Ob die Zeiterfassung per App tatsächlich einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt von uns nicht prognostizieren.“

„Je nach Tätigkeitsbereich und auch Größe des Unternehmens können die Anforderungen an die Zeiterfassung unterschiedlich ausfallen. Nationale Regelungen hierzu liegen jedoch noch nicht vor.“ – Maike Ludewig

Achtung, Überstunden!

Auch rät die Rechtsanwältin Arbeitgeber dazu, bereits jetzt darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiter die gesetzlich festgelegten Arbeitszeiten nicht überschreiten. Ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz kann bereits jetzt eine Ordnungswidrigkeit darstellen. „Die vorsätzliche Missachtung der Vorschriften kann sogar eine Strafverfolgung nach sich ziehen und mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden“, so Ludewig. Zum Beispiel können Makler dafür sorgen, dass ihre Mitarbeiter an Wochenenden keine Arbeiten ausführen. Oder das Verfassen und der Empfang von E-Mails während der Ruhezeiten unterbinden.

Abschließend betont die Rechtsanwältin Ludewig, dass es sich hierbei lediglich um eine vorläufige Einschätzung der aktuellen Gesetzeslage handelt. „Aufgrund der neuen Entscheidung des EuGH und der noch fehlenden nationalen Umsetzung kann hier aktuell keine Rechtssicherheit garantiert werden.“

Titelbild: © Maike Ludewig, Kanzlei Jöhnke und Reichow

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NewFinance Redaktion
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