Riester-Reform: Erster Halt Zulagenverfahren

Die Riester-Rente hat weiterhin Einbußen bei den besparten Verträgen zu verzeichnen. Zu komplex, zu bürokratisch finden Kunden das Konstrukt. Doch die Riester-Rente passt sich an.

Riester-Verträge sinken weiter

Kürzlich veröffentlichte Zahlen des Bundesministeriums Arbeit und Soziales (BMAS) zeigten, dass die Zahl der besparten Riester-Verträge derzeit sinkt. Das Amt legt dabei nur den um stornierte Verträge bereinigten Bestand zum Ende des jeweiligen Berichtzeitraums offen. Das bedeutet, dass auch Riester-Verträge in der Statistik enthalten sind, für die aktuell keine Beitragsleistungen in der Ansparphase anfallen. Ihr Anteil an allen Verträgen beläuft sich laut BMAS auf ein Fünftel bis knapp ein Viertel.
Zum 2. Mai 2022 existieren 10,67 Millionen Riester-Versicherungsverträge. Hinzu kommen 3,25 Millionen Investmentfondsverträge, 1,73 Verträge für Wohn-Riester und die Eigenheimrente sowie 0,55 Millionen Banksparverträge.  Im Vergleich zum Vorjahr haben alle Kategorien ein leichtes Minus zu verzeichnen. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass die reine Anzahl der Verträge keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Anzahl der Deutschen zulässt, die tatsächlich einen Riester-Vertrag besparen und eine staatliche Förderung erhalten. Eine Person kann immerhin mehrere Riester-Verträge abschließen, außerdem können Verträge dauerhaft ungefördert bleiben, falls eine nicht förderberechtigte Person sie abschließt.
Weitere Informationen dazu gibt es beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Reformen bei der Riester-Rente?

Nun könnte es zu Einsparungen und Reformschritten bei der Riester-Rente kommen. Das Zulagenverfahren, oft kritisiert für seine Komplexizität, ist nun einfacher. Der Unterschied liegt bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Wie der Versicherungsbote berichtet, war es ursprünglich so, dass die ZfA erst nach Auszahlung von Zulagen die Angaben im Zulagenantrag prüfte. Erst anschließend konnte sie verifizieren, ob zum Beispiel noch eine Berechtigung für Kindergeld bestand. So konnte es dazu kommen, dass über alle Anbieter hinweg jedes Jahr viele Zulagenrückforderungen aufkamen.
Die große Veränderung lautet nun, dass die ZfA die Angaben der Sparer vorher prüft und so entscheiden kann, ob diese zulagenberechtigt sind. Für Anbieter von Riester-Produkten besteht nun die Hoffnung, dass schnellstmöglich weitere Reformen und eben auch Einsparungen folgen könnten. Das veränderte Verfahren ist seit dem 16. Mai gültig.

Mitteilungspflichten für Sparer

Nach wie vor gelten jedoch bestimmte Mitteilungspflichten für Sparer. Wichtig sind vor allem die folgenden drei Punkte:

  • Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld II können sich auf die Berechnung der Riester-Zulage auswirken, weil sie nicht automatisch als sozialversicherungspflichtiges Einkommen bei der Rentenversicherung eingehen.
  • Sparer müssen dem Anbieter sowohl Namen als auch Geburtsdaten der Kinder mitteilen genau so wie sie in der Familienkasse verzeichnet sind. Ansonsten fallen Kinder beim automatisierten Datenabgleich aus dem Raster, was zu einem Ausbleiben der Kinderzulage führen kann.
  • Um die volle Zulage zu bekommen, müssen Sparer vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres einzahlen. Sollte das Einkommen schwanken (etwa durch Sonderzahlungen oder Gehaltserhöhungen), kann es sein, dass der Sparer weniger Zulagen erhält als möglich.

Titelbild: ©draghicich/ stock.adobe.com

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