Es ist soweit: Am 1. August 2020 treten die neuen Regelungen für Finanzanlagenvermittler (FinVermV) in Kraft. Auf welche Veränderungen müssen Vermittler sich einstellen? Um das herauszufinden, haben wir mit dem Rechtsanwalt Jens Reichow von der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow gesprochen.
Anpassungen an die EU-Richtlinien
Bereits im vergangenen September lagen große Teile der geplanten Gesetzesänderungen auf dem Tisch. Damals hatten Branchenverbände jedoch noch die Hoffnung, dass die EU-Kommission die endgültigen Richtlinien ein bisschen sanfter gestalten möge (wir berichteten). Der Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) zum Beispiel kritisierte wiederholt „Auswüchse“ innerhalb der MiFID-Richtlinien, die als Richtwert für die neue FinVermV gelten. Rechtsanwalt Jens Reichow sagt dazu: „Insgesamt wird das gesetzliche Regulierungsniveau auch für Finanzanlagenvermittler an die Vorgaben der MiFID II angehoben. Besonders erwähnenswert ist hierbei die Einführung des Tapings sowie der Geeignetheitserklärung.“
Das Taping-Problem
Die Problematik des Tapings ist ebenfalls seit längerer Zeit bekannt. Reichow zufolge sind in diesem Rahmen allerdings nicht nur Telefongespräche vom Vermittler aufzuzeichnen, sondern auch sonstige elektronische Kommunikation – und zwar immer dann, sobald sich die Vermittlung auf die Beratung von Finanzanlagen bezieht. „Erfasst sind damit nicht nur bewusste Telefonberatungen, die der Vermittler oftmals gezielt eingeht. Vielmehr ist die Schwelle zur Aufzeichnungspflicht durchaus niedrig und kann auch überschritten sein, wenn der Kunde von sich aus den Vermittler auf Anlagen anspricht, gegebenenfalls auch im Zusammenhang mit anderen Themen“, warnt Reichow. Denn „dies kann Vermittler schnell unvorbereitet treffen.“
Das Ende des Beratungsprotokolls
Ein weiterer wichtiger Punkt innerhalb der neuen FinVermV-Vorgaben ist der Wegfall des Beratungsprotokolls. An seine Stelle tritt die Geeignetheitserklärung. „Anders als beim Beratungsprotokoll steht nicht mehr die Dokumentation des Beratungsgesprächs im Vordergrund, sondern deren Ergebnis. Nämlich die Geeignetheit der Anlage für den jeweiligen Kunden“, verrät Jens Reichow.
„Der Gewerbetreibende muss dem Anleger, der Privatkunde im Sinne des § 67 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes ist, auf einem dauerhaften Datenträger vor Vertragsschluss eine Erklärung über die Geeignetheit der im Rahmen der Anlageberatung gegebene Empfehlung (Geeignetheitserklärung) zur Verfügung stellen.“ – aus dem Gesetzestext des Bundesgesetzblattes
Makler sind vorbereitet
Trotz dieser Änderungen ist Reichow optimistisch. Denn die Vermittler kennen viele der Themen bereits. „Zum Beispiel im Rahmen einer Tätigkeit für ein Haftungsdach im Wertpapierbereich. Die Umstellung dürfte vielen Vermittlern also leicht fallen.“ Anders bewertet er die Veränderungen in Sachen Taping. „Hier sollten Vermittler sich vor allem in technischer Hinsicht rechtzeitig mit dem Thema befassen. Oder aber gänzlich auf telefonische Beratungs- und Vermittlungsgespräche verzichten.“
Auf seiner Homepage setzt sich Jens Reichow weiter mit den neuen Gesetzesänderungen auseinander. Und auf unserem Blog finden Interessierte weitere Rechtstipps von Jöhnke & Reichow. Zum Beispiel, wie ein Bestandsverkauf abläuft oder auf welche Fehler es beim Maklervertrag zu achten gilt.
Titelbild: ©Ioan Panaite/ stock.adobe.com, Beitragsbild: © Kanzlei Jöhnke & Reichow