Mehr Witwenrente dank Riester!

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Ein Gastbeitrag von Nicolas Vogt,
Geschäftsführer WBV Finanzservice-GmbH
Diplom-Betriebswirt und Generationenberater (IHK)

 
Immer wieder liest man davon, dass die Riester-Rente schlecht sei, da sie im Rentenbezug auf die Grundsicherung angerechnet würde.

Es ist korrekt, dass die Riester-Rente auf die Grundsicherung angerechnet wird. Und es wäre wünschenswert, wenn dies nicht der Fall wäre, um die Förderung auch für Menschen mit sehr geringem Einkommen interessanter zu machen. Jedoch stellt das keinen Nachteil der Riester-Rente dar.

Eine solche Aussage blendet aus, dass jegliches Einkommen im Ruhestand auf die Grundsicherung angerechnet wird. Die Riester-Rente ist damit zwar nicht bessergestellt, aber auch nicht schlechter gestellt als jede andere Form der Vorsorge wie die gesetzliche Rente, Basisrente, betriebliche Altersvorsorge, private Vorsorge, Mieteinnahmen oder Erbschaften.
Im Gegenteil gilt sogar: Wer in den letzten 10 Jahren vor Rentenbeginn seine Bedürftigkeit absichtlich herbeiführt, kann seinen Anspruch auf Grundsicherung verwirken.

Öffentliches Pauschalurteil gegen Riester

Der WDR hat eine Berechnung veröffentlicht nach der 38% der heutigen Rentner in Altersarmut leben würden. Die Wahrheit sieht wohl anders aus. Tatsächlich beziehen nur 3% aller Rentner Grundsicherung.  Die restlichen „Kleinrenten“ werden nicht von armen Menschen bezogen, sondern von Personen die nur kurze Zeit Rentenbeiträge gezahlt haben (beispielsweise Hausfrauen, Freiberufler oder Selbstständige) die aber auf andere Art sehr gut versorgt sind. (Quelle: FAZ  16.04.2016, Renten-Debatte: Das Märchen von der Altersarmut).
Leider werden diese Fakten oft ausgeblendet und ein Pauschalurteil gegen Riester gefällt. Mit einem Argument, dass erstens kein Nachteil gegenüber anderer Vorsorge ist und zweitens nur einen kleinen (wenn auch wachsenden) Teil der Bevölkerung betrifft.

Riester bringt messbaren Vorteil an anderer Stelle

Wer sich für die Riester-Förderung interessiert, sollte seine individuelle Situation prüfen. Betrifft ihn das obige Argument der Grundsicherung, oder betrifft ihn vielleicht eher der folgende kaum bekannte Vorteil von Riester? Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, da jeder zweite verheiratete Rentner in seinem Leben in diese Situation kommt. Die Rede ist vom Umgang mit der Riester-Rente bei der Hinterbliebenenversorgung (Witwen-/Witwer-/Waisenrente).

Die Riester-Rente wird nicht als Einkommen angerechnet bei der Berechnung einer Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung
(Rechtsgrundlage SGB IV, §18a (1))

Grundsätzlich gilt es bei der Hinterbliebenenversorgung zwischen Alt-Ehen und Neu-Ehen zu unterscheiden. Die Neuregelung zum 01.01.2002 hat hier zu großen Veränderungen geführt.
Eine Alt-Ehe liegt vor, wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren ist.
Bei Alt-Ehen werden folgende Einkünfte NICHT angerechnet:

  • Renten aus staatlich geförderten Zusatzversorgungen (Riester)
  • Renten aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen
  • Renten aus allgemeinen Unfallversicherungen
  • Renten aus betrieblicher Altersvorsorge
  • Basis-Renten (sowohl Leistung wegen Todes als auch eigene Renten)
  • Die meisten staatlichen Sozialleistungen (ALG II, BaföG, Kriegsopferversorgung etc.)

Bei Neu-Ehen werden nur noch folgende Leistungen NICHT angerechnet:

  • Renten aus staatlich geförderten Zusatzversorgungen (Riester)
  • Die meisten staatlichen Sozialleistungen (ALG II, BaföG, Kriegsopferversorgung etc.)

Beispielrechnung

Die Riester-Rente bietet hier ein Alleinstellungsmerkmal in der Altersvorsorge, das kaum bekannt ist, aber große Auswirkungen haben kann. Eine kleine Beispielrechnung verdeutlicht dies:
Eine Rentnerin (Neu-Ehe) hat nach dem Tod ihres Mannes Anspruch auf eine Brutto-Witwenrente von 600.- Euro. Die tatsächliche Witwenrente hängt von der individuellen Gesamtsituation ab.
Die Witwe hat folgende eigene Einkünfte:

  • eine eigene gesetzliche Rente von 400.- € mtl.
  • eine private Rente von 500.- € mtl.
  • Mieteinnahmen von 800.- € mtl.

Berechnung:
Anrechenbare Einkünfte sind:

  • Private Rente 500.- € mtl. zu 100%
  • Miete 800.- € mtl. zu 75% (25% Pauschalbetrag für Steuer)
  • abzgl. Freibetrag (26,4-fache des aktuellen Rentenwerts) in 2015: 771,14 € mtl.

Ergebnis: individueller Abzugsbetrag: 328,86 € mtl.
Davon werden 40% angerechnet = 131,54 € mtl.
Netto-Witwenrente:
600.- € mtl.
-131,54 € mtl. Anrechnungsbetrag
= 486,46 € mtl.

Hätte die Witwe statt der privaten Rente mit einem Teil ihrer Beiträge eine Riester-Rente bespart und statt 500.- Euro privater Rente eine Riester-Rente in Höhe von 350.- Euro und eine private Rente in Höhe von 150.- Euro bezogen, hätte Sie ein Leben lang jeden Monat 131,54 Euro mehr Rente. Das zu berücksichtigende Einkommen hätte dann bei nur 750.- Euro und damit unter dem Freibetrag gelegen. Es erfolgt somit keine Rentenkürzung.

Dieser Vorteil ist natürlich für ganz andere Personengruppen interessant, als der fehlende Vorteil bei der Grundsicherung.

Individuelle Beratung durch Fachleute

Fazit:

Glauben Sie niemals pauschalen Aussagen, sondern prüfen Sie, zu welcher Personengruppe Sie in der Zeit Ihres Rentenbezugs eher gehören könnten und ob diese zwei Punkte die alleinig entscheidenden Kriterien für Sie sind.

Vertrauen Sie keinen ungeprüften pauschalen Aussagen von Personen, die dafür weder beruflich qualifiziert sind, noch für Ihre Aussagen haften. Sowenig wie Sie Ihren Nachbarn Ihre Steuererklärung oder Ihr Testament aufsetzen lassen würden, es sei denn er ist Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht, so wenig sollten Sie bei Finanzfragen Stammtisch-Aussagen Glauben schenken. Lassen Sie sich stattdessen von Fachleuten individuell beraten, die für Ihre Beratung haften und diese schriftlich dokumentieren und Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation eine fundierte Empfehlung geben können.
Titelbild: © Nicolas Vogt

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Autor

NewFinance Redaktion
NewFinance Redaktionhttps://www.newfinance.de
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