Im September hatte die Verbraucherzentrale Hamburg kritisiert, dass Riester-Anbieter ihren Kunden zuweilen doppelte Abschlusskosten berechnen, sollten diese den Eigenanteil anpassen. Damit ist nun Schluss: Die Bundesfinanzaufsicht (BaFin) hat eingegriffen.
Doppelte Abschlusskosten für Kunden
Das Problem: Ein Verbraucher mit einer Riester-Rentenversicherung erhält neue Kinderzulagen. Dadurch sinkt sein Eigenbetrag, auf den er schon volle Abschluss- und Vertriebskosten zahlen durfte. Fällt die Kinderzulage irgendwann weg, weil die Kinder erwachsen werden, so steigt der Eigenbetrag wieder an. Allerdings verlangen manche Versicherer dann ein weiteres Mal Abschluss- und Vertriebskosten. Der Gesamtbeitrag des Versicherten bleibt gleich, und trotzdem muss er bei jeder zulagenbedingten Änderung des Eigenbeitrags noch einmal zahlen. Das berichtete die Verbraucherzentrale Hamburg bereits im September.
„Das Ziel des Gesetzgebers, mit Riester-Verträgen eine flexible, transparente und in den Kosten klar geregelte Altersversorgung für den Verbraucher zu schaffen, wird durch Anbieter wie die Württembergische konterkariert.“ – Sandra Klug, Teamleiterin Marktwächter Finanzen in der Verbraucherzentrale Hamburg, in einer Pressemeldung
Riester-Rente im Fokus
Besonders kritisch war dies, weil die Riester-Rente im öffentlichen Meinungsbild keinen besonders guten Ruf besitzt. Auf unserem Blog fassen wir zusammen, warum das vorrangig an Missverständnissen liegt. Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zufolge sank die Anzahl der aktiven Verträge zwischen April und Juni 2019 im Vergleich zu Ende 2018 um etwa 60.000. Im Versicherungsboten war sogar von Abzocke der Versicherer die Rede. Riester-Sparer mit stark schwankendem Einkommen und daraus folgenden Beitragsanpassungen wurden genauso doppelt belastet wie Eltern, die wegen der Kinderzulage ihre Prämie hoben oder senkten.
Die BaFin schreitet ein
Nachdem sich die Finanzaufsicht bei verschiedenen Anbietern nach der rechtlichen Grundlage für diese doppelten Kosten erkundigt hat, stellte sich heraus, dass die Versicherer die Senkung eines Beitrags wegen einer neuen Zulage als Teilbeitragsfreistellung interpretieren. Eine neuerliche Erhöhung des Beitrags gilt dementsprechend als Neuabschluss. Hier zog die BaFin jedoch einen entscheidenden Strich – und erklärt diese Praxis für unwirksam. Finanzen.de zufolge dürfen zusätzliche Kosten nur auf die „positive Differenz“ zwischen neuer und ursprünglicher Beitragssumme“ erhoben werden. Allerdings besteht kein Beitragsunterschied, wenn erhöhte Eigenbeiträge lediglich den Wegfall von Zulagen kompensieren. Die Verbraucherzentrale Hamburg stellt nun einen Brief bereit, mit dem betroffene Kunden ihre doppelt gezahlten Beiträge zurück verlangen können.
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