Jens Reichow zur VersVermV: „Was als Interessenskonflikt gilt ist noch völlig unklar“

Das Jahr 2018 war in Sachen Regulatorik ein ziemlich bewegtes. DSGVO, IDD und Co. hielten die Branche auf Trab. Dann wird dieses Jahr alles entspannter? Leider nein.

Denn die Regulatorik verlangt auch weiterhin einiges vom Vermittler. Die Weiterbildung wurde abgeleistet? Die Vermögensschadenhaftplicht und die Erstinformation bereits angepasst? Auch dann ist immer noch nicht an alles gedacht, weiß Rechtsanwalt Jens Reichow von der Kanzlei Jöhnke & Reichow aus Hamburg.

Interessenkonflikte werden bisher vernachlässigt

„Nicht genügend Beachtung wird nach unserem Dafürhalten aktuell noch den Thema „Vermeidung und Offenlegung von Interessenskonflikten“ gewidmet,“ erklärt Reichow im Gespräch mit umdenken.co. Dieses Thema behandelt §18 der VersVermV, in dem es da heißt:

„Gewerbetreibende, die Versicherungsanlageprodukte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie (EU) 2016/97 vermitteln oder dazu beraten, müssen angemessene Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikte zu erkennen und zu vermeiden, die zwischen ihnen, den bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder in leitender Position verantwortlichen Personen oder anderen Personen, die mit ihnen unmittelbar oder mittelbar durch Kontrolle verbunden sind, und den Versicherungsnehmern oder zwischen den Versicherungsnehmern auftreten können.“ Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung – VersVermV)
§ 18

Achtung bei Zuwendungen

Nach Reichows Einschätzung lässt „auch der erste Entwurf der neuen FinVermV (…) vermuten, dass es für die Finanzanlagevermittler zu einer vergleichbaren Regelung kommen wird.“ Es sei aber bis dato noch völlig unklar, was genau als Interessenskonflikt gelte und danach abzustellen oder aufzuklären sei. Was es für den Vermittler natürlich nicht leichter macht, richtig damit umzugehen. Einen Tipp hat Reichow hier trotzdem parat: „Vermittler dürften gehalten sein, gerade die Annahme von Zuwendungen – auch nicht-monetäre Geschenke, kritischer zu hinterfragen und im Zweifel nicht anzunehmen,“ empfiehlt der Experte.

Datum nicht fix

Die FinVermV bleibt in ihrer zeitlichen Umsetzung für die Finanzanlageberater nach 34f indes weiterhin unklar. Ursprünglich war der 15. März als Termin für den Bundesrat zu Abstimmung anvisiert. Experten erwarten aber eine Umsetzung im ersten Halbjahr 2019. Das geht aus übereinstimmenden Medienberichten (Cash online, DASINVESTMENT) hervor. Aber trotzdem heißt das nicht, dass Vermittler mit Zulassung nach 34f jetzt erstmal nichts zu tun brauchen.

Das ist zu tun

Ganz im Gegenteil. Jens Reichow empfiehlt Finanzanlagevermittlern „die Zeit bis zur Umsetzung der FinVermV unbedingt (zu) nutzen, um die eigenen innerbetrieblichen Abläufe und Dokumente an die neue Regulierung anzupassen.“ Denn eine Sache dürften die Betroffenen nicht vergessen: Der aktuelle Entwurf sehe keinerlei Übergangsfristen vor. Für eine Anpassung der eigenen Prozesse dürfe so kaum Zeit nach der Beschlussfassung des Bundesrats bleiben.

„Gerade die Umstellung von bisherigen Beratungsprotokoll auf die Geeignetheitserklärung und die Anpassung der Telefontechnik an die kommende Aufzeichnungspflicht dürfte eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.“ Jens Reichow, Kanzlei Jöhnke & Reichow

Eines ist klar: Auch 2019 wird die Regulatorik die Branche also weiter fest im Griff haben.

Titelbild: © Jens Reichow

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NewFinance Redaktion
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