Haftungsfragen sind und bleiben stellenweise ein leidiges Thema für Makler. Auch bei den Gesundheitsfragen im BU-Antrag.
Ein aktueller Fall des Oberlandgerichts Braunschweig bringt wichtige Erkenntnisse: Wo enden die Pflichten der Vermittler? Und haften Makler für falsche Angaben des Kunden? Darüber haben wir mit dem Rechtsanwalt Jens Reichow von der Kanzlei Jöhnke & Reichow gesprochen.
umdenken.co: Herr Reichow, Haftungsfragen bei der BU sind ein heikles Thema für Vermittler. Sie haben auf Ihrem Blog gerade über einen Fall berichtet, wo es um die Gesundheitsfragen ging. Könnten Sie den Fall kurz zusammenfassen?
Jens Reichow: Sehr gerne. In dem Fall vor dem OLG Braunschweig hatte ein Kunde dem Versicherungsmakler im Rahmen der Beantragung einer
Versicherung Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand überlassen. Nachdem der Versicherer die Annahme des Antrages abgelehnt hatte, erfolgte die Beantragung von Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer. Dort verschwieg der Kunde jedoch seine Vorerkrankungen. Hieraufhin erfolgte eine Policierung des Antrages.
Als der Kunde dann jedoch Leistungen aus dem Versicherungsvertrag begehrte und der Versicherer bei der Leistungsfallprüfung merkte, dass es zu einer Anzeigepflichtverletzung gekommen war, kam es zur Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer. Der Kunde stand dann ohne Versicherungsschutz da und verlangte Schadensersatz vom Versicherungsmakler. Nach Auffassung des Kunden wäre es für den Versicherungsmakler aufgrund seiner Kenntnisse von den Vorerkrankungen erkennbar gewesen, dass die Gesundheitsfragen unvollständig beantwortet waren, sodass er hätte einschreiten müssen.
umdenken.co: Welche Pflichten habe ich als Makler in Bezug auf die Gesundheitsfragen? Muss ich die Antworten meines Kunden prüfen?
Jens Reichow: Nein. Denn nach der Rechtsprechung des OLG Braunschweig trifft den Makler eine solche Prüfungspflicht nicht. Vielmehr hat der Versicherungsnehmer selbst dafür Sorge zu tragen, dass er die Gesundheitsfragen richtig beantwortet. Der Makler selbst ist nur verpflichtet den Kunden auf die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung hinzuweisen.
umdenken.co: Wie kann ich als Makler sichergehen, dass mir ein Antrag später nicht „um die Ohren fliegt“, wenn der Kunde einen Fehler gemacht hat?
Jens Reichow: Der Makler sollte den Kunden die Gesundheitsfragen unbedingt selbst lesen und beantworten lassen. Dabei sollte der Makler auch auf den Hinweis des Versicherers im Antrag über die Bedeutung der Antragsfragen und die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung hinweisen.
umdenken.co: Herr Reichow, vielen Dank für Ihre Ausführungen!
Jens Reichow: Gerne jederzeit wieder!
Vor unangenehmen Haftungsfragen schützt auch eine gute Beratungsdokumentation. Dazu gibt Experte Jens Reichow Tipps in diesem Beitrag auf umdenken.co.
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