E-Mails zu Marketingzwecken: Was kann schon schiefgehen?

Im ersten Teil unseres Interviews mit Björn Thorben M. Jöhnke legte der Rechtsanwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow dar, welchen besonderen Richtlinien E-Mails zu Marketingzwecken unterliegen. Diese sind nämlich auch in Zeiten von Social Media noch überaus beliebt.

Doch welche Konsequenzen kann eine Nichtbeachtung der DSGVO nach sich ziehen? Auch dazu haben wir uns mit Björn Thorben M. Jöhnke unterhalten.

umdenken.co: Herr  Jöhnke, nehmen wir an, ich bin Vermittler und möchte ein Feedback meiner Kunden zu meinen Dienstleistungen einholen. Kann ich nicht einfach eine Rundmail schicken, um das abzufragen?

Björn Thorben M. Jöhnke: Hiervon ist aus anwaltlicher Vorsicht abzuraten. Denn an dieser Stelle könnte eine reine Interessensabwägung zugunsten des Betroffenen ausgehen, sodass demnach ein Einwilligungserfordernis notwendig wäre. Vom eigentlichen Vertragszweck dürfte eine solche Evaluation nicht mehr gedeckt und damit unzulässig sein. Jedenfalls, sofern für „Kundenbefragungen“ und ähnliches keine explizite Einwilligung vorliegt. Im Einzelfall sollte der Vermittler diesbezüglich vorher anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

“Im Einzelfall sollte der Vermittler anwaltlichen Rat suchen.” – Björn Thorben M. Jöhnke

umdenken.co: Wie sieht es mit meiner E-Mail-Signatur aus? Darf ich dort Elemente zur Abfrage von Feedback einfügen?

Björn Thorben M. Jöhnke: Auch hiervon ist grundsätzlich aus anwaltlicher Vorsicht abzuraten, da auch bei derartigen E-Mails im Einzelfall zu klären wäre, ob die Signatur gegen wettbewerbsrechtliche oder datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt. Möglicherweise könnte an dieser Stelle jedoch ein berechtigtes Interesse anders ausfallen, wenn der E-Mail der Inhalt grundsätzlich keinen werblichen Charakter hat, sondern die Dienstleistung noch im Vordergrund steht und der Vermittler lediglich und ausschließlich auf die Möglichkeit einer Bewertung hinweist, beispielsweise über einen Link. Dann kann der Kunde selbst entscheiden, ob er diesem Link folgt oder nicht. Fällt die Bewertung dieser E-Mail jedoch anders aus, so dürfte wiederum der vertragliche Zweck diese werbliche Ansprache nicht decken, sodass von einem Einwilligungserfordernis auszugehen wäre. Auch diesbezüglich sollte der Vermittler im Einzelfall vorher anwaltlichen Rat suchen.

umdenken.co: Wie teuer kann eine Abmahnung wegen E-Mail-Marketing werden?

Björn Thorben M. Jöhnke: Dieses hängt natürlich von dem entsprechenden Streitwert ab. Bekannt sind hierbei Streitwerte von 2.000 – 10.000 Euro bei einfachen und einmaligen Verstößen. Das wären so dann Abmahnkosten von etwa 250 – 1.200 Euro. Die Kosten sind dabei jedoch häufig nicht das Problem, sondern vielmehr die Unterlassungserklärung, die der Unterlassungsschuldner abzugeben hat. Diese Erklärungen werden meist ohne anwaltliche Unterstützung unterschrieben und abgeschickt. Damit entsteht ein verbindlicher Unterlassungsvertrag, an welchen der Schuldner gebunden ist. Damit in diesem Vertrag keine Klauseln im Sinne von Ansprüchen des Gläubigers drinstehen, auf welche möglicherweise gar kein Anspruch besteht, sollte dringend anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden. Auch sind die kurzen Fristen zwingend einzuhalten, so dass schnelles Handeln des Abgemahnten geboten ist.

“E-Mails zu Marketingzwecken dürften grundsätzlich nicht vom ursprünglichen Vertragszweck gedeckt sein.” – Björn Thorben M. Jöhnke

umdenken.co: Was muss ich tun, um unbesorgt E-Mails zu Marketingzwecken an Kunden oder Partner verschicken zu können? Gibt es da ein sicheres Verfahren?

Björn Thorben M. Jöhnke: Im besten Falle wäre eine Einwilligung des Kunden einzuholen, denn E-Mails zu Marketingzwecken dürften grundsätzlich nicht vom ursprünglichen Vertragszweck gedeckt sein. Der Kunde kann natürlich gleich am Anfang der Geschäftsbeziehung oder Kundenbeziehung darin einwilligen, auch Werbe-E-Mails zu erhalten. Der Kunden sollte so dann über den Zweck der Kontaktaufnahme sowie über seine Betroffenenrechte – zum Beispiel den Widerruf der Einwilligung in die Datenverarbeitung – belehrt werden. Dies sollte so dann im bestenfalls im Rahmen des „Double-Opt-In“-Verfahrens geschehen oder zumindest nachweislich in Textform, so dass der Werbende einen Nachweis darüber hat, seinen Kunden auch werblich ansprechen zu dürfen.

umdenken.co: Herr Jöhnke, vielen Dank für das Interview!

Vermittler, die an weiteren Rechtstipps interessiert sind, finden auf unserem Blog Einschätzungen von Björn Thorben M. Jöhnke zum Thema ePrivacy-Verordnung. Und wie sieht es eigentlich mit Messenger Marketing aus?

Titelbild: © Björn Thorben M. Jöhnke

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Autor

NewFinance Redaktion
NewFinance Redaktionhttps://www.newfinance.de
Hier bloggt die Redaktion von NewFinance.today zu allgemeinen und speziellen Themen rund um Versicherung, Finanzen und Vorsorge aber auch zu Unternehmensthemen der Bayerischen. Wir wünschen eine spannende und interessante Lektüre!

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