17. März 2020: Ganz Europa befindet sich wegen des neuen Coronavirus im Ausnahmezustand, ja, auch noch so kleine gallische Dörfer. Um eine Ausbreitung des Virus zu verlangsamen, schließen Freizeiteinrichtungen und ein Teil des Einzelhandels. Auch die Gastronomie bleibt vor den Einschränkungen nicht verschont. Es folgten Grenzschließungen und die Warnung an alle deutschen Bürger, das Haus nicht zu verlassen. Was geschieht aber mit denen, die sich im Ausland befinden und jenen, die eine Reise geplant haben?
Auswärtiges Amt warnt vor Reisen
Verboten sind Reisen nicht – allerdings gab das Auswärtige Amt eine globale Reisewarnung heraus. Diese betrifft sämtliche „nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland“. Derzeit können bislang unvorhergesehene Ereignisse die Ein- oder Rückreise erschweren. Angefangen bei partiellen oder kompletten Grenzschließungen bis hin zum Aussetzen des Flugbetriebs vonseiten der Flugkonzerne. Auch sei mit zunehmenden „drastischen Einschränkungen“ im Reiseverkehr, Quarantäne und Einschränkungen des öffentlichen Lebens zu rechnen. Die Lufthansa berichtete beispielsweise davon, dass Austrian Airlines den Flugbetrieb am dem 19. März vorübergehend einstellen werde. Seit dem 16. März 2020 bestehen Grenzkontrollen an den Grenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark.
Was passiert mit Deutschen im Ausland?
Für deutsche Reisende, die im Ausland gestrandet sind, stehen insgesamt 50 Millionen Euro für eine Rückhol-Aktion bereit. Sollte sich ein Deutscher im Ausland infizieren, so entscheiden die jeweiligen Behörden, welche Maßnahmen sie ergreifen wollen. Das kann auch eine Quarantäne umfassen. Die Art und Größenordnung dieser Maßnahmen richtet sich an die Entwicklungen im Einzelfall.
Richtig versichert vor dem Coronavirus
Die Auslandsreisekrankenversicherung von TravelProtect sichert den Kunden auch im Falle einer Infizierung durch den Coronavirus ab. Wie bei jeder anderen Erkrankung ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung notwendig. Anders sieht es aus, wenn ein Reisender von Quarantänemaßnahmen überrascht wird und nicht selbst erkrankt ist. Ein darauf folgender Reiserücktritt ist nicht versichert. Im Falle einer Quarantäne durch die Infizierung eines Kunden verlängert sich der Versicherungsschutz um den Zeitraum seiner Quarantäne.
Warnung ist kein Reiserücktrittsgrund
Vorsicht ist geboten, wenn der Kunde die Reise zur Sicherheit abbrechen will. Denn in manchen Fällen greift die Reiserücktrittsversicherung nicht. Eine offizielle (Teil)Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt noch nicht als versicherter Rücktrittsgrund. Hierbei können sich Kunden an den Reiseanbieter wenden, um ihre Möglichkeiten zu Stornierung oder Umbuchung auszuloten. Dasselbe gilt, wenn am Urlaubsort starke Einschränkungen durch Sicherheitsmaßnahmen bestehen. Auch wenn das bereits gebuchte Transportmittel eingestellt wird und der Kunde sein Reiseziel nicht erreicht, handelt es sich nicht um einen versicherten Rücktrittsgrund. Hier müsste er sich an das Transportunternehmen wenden, um eventuell eine Erstattung zu erwirken.
Sollte die Anreise aufgrund einer Sicherheitszone oder Einreisesperre unmöglich sein, so hat der Kunde einen Anspruch auf Erstattung bereits geleisteter Zahlungen gegenüber dem Reiseveranstalter, dem Hotel oder dem Vermieter einer Ferienwohnung.
Informationen für Makler und Kunden
Im Zuge der Corona-Pandemie ist es für Makler wichtig, für ausreichend Selbstschutz zu sorgen. Dafür ist Information notwendig. Diese erhalten Makler bei den folgenden drei Institutionen:
Das Auswärtige Amt stellt alle wichtigen Informationen zu Covid-19, den Risikogebieten und Reisebeschränkungen zur Verfügung.
Prävention, Diagnostik, aktuelle Entwicklungen und Risikobewertungen: Das liefert das Robert-Koch-Institut. Auch informiert das RKI über die neuesten Reisebestimmungen.
Hier finden Makler ausführliche FAQ rund um das Virus. Mit diesen Informationen sind Vermittler nicht nur selbst für die Krise bestens gerüstet, sondern können auch Kunden weiterhin beraten und beruhigen.
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