Tipps vom Anwalt: Sollten Makler einen BU-Leistungsfall begleiten?

Innerhalb der Branche wird häufig darüber gestritten, ob Makler selbst einen BU-Leistungsfall begleiten sollen.

Zu hoch sei das Risiko, sagen die einen. Aber die Unterstützung des Kunden sei die Pflicht des Maklers, sagen die anderen. Wer hat Recht? Können Makler einen Leistungsfall begleiten, ohne sich in rechtliche Schwierigkeiten zu bringen? Wenn ja, wie? Welche Risiken muss der Makler im Blick haben? Hier ist juristische Hilfe gefragt. Diese haben wir uns in Person von Björn Thorben M. Jöhnke, von der Kanzlei Jöhnke & Reichow aus Hamburg, geholt.

Und das sagt der Anwalt:

„Eine genaue Antwort darauf zu geben, ist sehr schwer. Insbesondere diese rechtlich einzuordnen, mangels vorhandener Rechtsprechung. Aus diesem Grunde sollte man sich der rechtlichen Beantwortung ganz langsam nähern und dabei nicht den Einzelfall aus dem Blick verlieren. Aus diesem Grunde – nämlich einer Bewertung des Einzelfalls – kann auch eine Antwort nur allgemein erfolgen:

Ja, der Makler soll den Kunden – bekanntermaßen – im Schadensfall unterstützen. Nun handelt es sich bei einem BU-Leistungsfall um keinen klassischen Schadensfall. Sondern um einen „gedehnten Versicherungsfall“, welcher nicht dadurch endet, dass man diesen Versicherungsfall für den Versicherten dem Versicherer meldet. Es folgt so dann vielmehr ein – auch in zeitlicher Hinsicht –  großer Aufwand für Makler, den man sich stellen kann, aber nicht muss.

Begleitung bedeutet Haftungsrisiko

Denn nun beginnen die rechtlichen Fallstricke, die ein Makler zwingend kennen muss, wenn er sich dazu entscheidet, den BU-Leistungsfall zu begleiten. Dieses fängt bei der Tätigkeitsbeschreibung an. Bis hin zur Entscheidung – für den Versicherten – darüber, ob mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen der Beweis der erforderlichen bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit überhaupt erbracht ist. Mithin sollte der Makler die berufliche und die medizinische Komponente einschätzen können und für den Versicherten entscheiden, ob denn überhaupt Ansprüche bestehen. Dieses kann – in dem besagten – Einzelfall sehr schwierig sein. Dieses zeigt auch die Erfahrung vielen eigenen Leistungsfällen, welche die Kanzlei Jöhnke & Reichow begleitet hat.

„Eins ist klar: Wer berät, haftet auch dafür. Die Haftungsrisiken sind bei BU-Leistungsfällen nicht zu unterschätzen.“

Diesbezüglich blickt die Kanzlei auf einige Verfahren zurück, so dass nur davon abgeraten werden kann BU-Fälle zu betreuen, wenn nicht die entsprechende Expertise vorhanden ist. Im Zweifel dürfte es auch ausreichend sein, dem Kunden und Versicherten eine konkrete Empfehlung für einen Experten auszusprechen mit dem Hinweis, dass diesbezüglich keine ausreichende eigene Expertise vorhanden ist und die Haftungsrisiken demgemäß hoch sind. Der Kunde wird dankbar sein für diese Empfehlung und der Makler ist diesbezüglich aus dem „Schussfeld“.“

Titelbild: © Björn Thorben M. Jöhnke

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NewFinance Redaktion
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