Die Versicherungsbranche sah sich im Jahr 2018 diversen Herausforderungen ausgesetzt, was Regulatorik betrifft. So sorgten beispielsweise die neue europaweit geltende Datenschutzrichtlinie DSGVO, die VersVermV oder die neuen IDD-Richtlinien für Unruhe innerhalb der Assekuranz.
Allerdings gelten abseits davon weitere Richtlinien, die die Arbeitsprozesse von Maklern maßgeblich beeinflussen. Und zwar die Gewerbeverordnung, genauer Paragraph 34. Diese gibt nicht nur vor, welchen Bedingungen die Arbeits des Maklers unterliegt, sondern legt auch fest, welche Befugnisse Angestellte im Maklerbüro haben. Worauf Makler in diesem Rahmen achten müssen, weiß Jens Reichow, Rechtsanwalt von der Kanzlei Jöhnke & Reichow aus Hamburg.
Dürfen Angestellte im Maklerbüro beraten?
Die für Makler geltende Zuverlässigkeitsprüfung gilt für ihre Mitarbeiter nur bedingt. Dabei kommt es erstens auf die Qualifikation und zweitens auf das Tätigkeitsfeld des jeweiligen Mitarbeiters an. „Eine Prüfpflicht besteht aber nach § 34d Abs.9 GewO für solche Mitarbeiter, die ‚unmittelbar an der Beratung und Vermittlung‘ mitwirken“, erklärt Reichow. Damit seien vor allem Mitarbeiter gemeint, die im Außendienst eine direkte Kundenberatung durchführen. „Aber auch Innendienstkräfte können erfasst sein, wenn diese (zum Beispiel am Telefon) Beratungen und Vermittlungen vornehmen“, so Reichow weiter.
Nachgewiesene Qualifikation
Will also ein Angestellter im Maklerbüro Produkte vermitteln, muss er sich dementsprechend fortbilden. „Die Mitarbeiter müssen über eine sachgerechte Qualifikation verfügen“, stellt Reichow klar. „Diese muss sich auf die jeweilige Versicherungssparte beziehen, in der sie eine Beratungs- und/oder Vermittlungsleistung vornehmen“. Hierbei wird allerdings der Unterschied zum Chef des Maklerbüros ersichtlich. Denn: „Anders als der Makler selbst müssen die Mitarbeiter aber nicht über eine spartenübergreifende Qualifikation verfügen, sondern sie müssen sich nur in den Sparten auskennen, in denen sie auch tätig sind.“ Die Erlaubnis erhalten Angestellte dahingegen generell von der IHK.
Unfreiwilliger Mitarbeiterschwund
So wie die IHK eine Beratungserlaubnis an Mitarbeiter eines Maklerbüros erteilen kann, kann sie diese jedoch auch wieder zurückziehen. Dies ist etwa der Fall, wenn Makler nicht auf die weiter oben genannten Punkte achten. Jens Reichow führt in diesem Zusammenhang aus: „Sollte sich herausstellen, dass der Makler einen Mitarbeiter in der Beratung und/oder Vermittlung einsetzt, der nicht über eine sachgerechte Qualifikation verfügt, so kann die IHK dem Makler die Beschäftigung dieser Person für die Zukunft untersagen.“
Weitere Rechtstipps, etwa über die Begleitung von Berufsunfähigkeitsfällen oder Fehler im Maklervertrag, finden interessierte Vermittler auf unserem Blog.
Titelbild & Beitragsbild: © Jens Reichow